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Der Erbvertrag
Merkblatt
Der Erbvertrag ist ein Vertrag von Todes wegen zwischen dem Verfügenden und einer oder mehreren Personen. Er regelt eine oder mehrere künftige Erbschaften definitiv und im Voraus. Er kann zwischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern oder zwischen anderen Personen abgeschlossen werden.
Um einen Erbvertrag abzuschliessen, muss der Verfügende urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt sein.
Der Erbvertrag ist das einzige Mittel, um im Voraus und rechtsgültig auf eine künftige Erbschaft zu verzichten. Er erlaubt es, die Erbfolge ausserhalb der durch die Pflichtteile gesetzten Schranken zu organisieren.
Mit einem Erbvertrag können beispielsweise die Aufteilung eines Unternehmens unter den Erben, der Verzicht eines Kindes auf seinen Pflichtteil zugunsten eines Geschwisters oder die Modalitäten einer vorgezogenen Erbfolge geregelt werden.
Das Testament ist ein einseitiger Akt, der jederzeit frei widerrufen oder geändert werden kann. Mit einem Testament kann der Verfügende – in gewissen Grenzen – die seinen Erben zugewiesenen Anteile ändern. Er kann jedoch die Pflichtteile nicht verletzen, es sei denn, die pflichtteilsgeschützten Erben sind damit einverstanden. Im Gegensatz dazu ist der Erbvertrag ein zweiseitiger Akt, der nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden kann.
Bestimmte nahe Verwandte haben von Gesetzes wegen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass. Man spricht von pflichtteilsgeschützten Erben. Es sind: die Nachkommen, der überlebende Ehegatte und – wenn keine Nachkommen vorhanden sind – die Eltern.
Je nach Inhalt unterscheidet man zwei Arten von Erbverträgen:
Der positive Erbvertrag ist ein Vertrag, mit dem der Verfügende einem oder mehreren Vertragspartnern Zuwendungen aus seinem Nachlass zusichert.
Der negative Erbvertrag oder Erbverzichtsvertrag ist ein Vertrag, mit dem ein mutmasslicher Erbe ganz oder teilweise auf seine Rechte am Nachlass verzichtet, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich.
Der Erbvertrag ist ein Instrument der Nachlassplanung. Richtig eingesetzt, kann er sehr nützlich sein. Aufgrund seiner eingeschränkten Widerruflichkeit erfordert er jedoch eine sorgfältige Vorbereitung und sollte nur nach reiflicher Überlegung abgeschlossen werden.
Bei der Unterzeichnung eines Erbvertrags trifft den Verfügenden eine Aufklärungspflicht. Eine Person, die auf eine Erbschaft verzichtet (vollständig oder teilweise, mit oder ohne Gegenleistung), muss in voller Kenntnis der Sachlage handeln. Sie muss daher über die Vermögenslage des Verfügenden, die Zusammensetzung des Nachlasses und die Folgen ihres Verzichts informiert sein.
Der Erbvertrag ist nur in eingeschränkten Fällen einseitig widerrufbar. Er kann jedoch einseitige Verfügungen enthalten, die vom Verfügenden frei widerrufen werden können. Im Übrigen erfordert eine Aufhebung das Einverständnis sämtlicher Vertragsparteien.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein Erbvertrag im Rahmen Ihrer Nachlassplanung eine Lösung sein könnte, empfehlen wir Ihnen, sich bei Ihrer Notarin oder Ihrem Notar beraten zu lassen. Diese wird die Lage analysieren und Ihnen die für Ihre Situation am besten geeignete Lösung aufzeigen.
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