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Vorsorgeauftrag
Die eigene Zukunft und jene des Unternehmens sichern
Merkblatt
Die auftraggebende Person muss zwischen den beiden möglichen Formen des Vorsorgeauftrags wählen.
- Die öffentliche Form
In diesem Fall wird der Auftrag durch eine Urkundsperson errichtet. In den Westschweizer Kantonen handelt es sich in der Regel um eine Notarin oder einen Notar. - Die eigenhändige Form
Der Auftrag muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und durch die auftraggebende Person unterzeichnet werden.
Wenn die auftraggebende Person nicht weiss, wie sie ihren Willen formulieren soll, kann sie sich an eine Beratung oder ein spezialisiertes Unternehmen wenden. Der erhaltene Formulierungsvorschlag muss anschliessend vollständig von Hand abgeschrieben werden.
Der Vorsorgeauftrag kann die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr mit Dritten betreffen. Die auftraggebende Person muss daher zunächst entscheiden, ob der Auftrag alle diese Bereiche (vollständiger Auftrag), nur einen oder zwei davon oder lediglich bestimmte Teile dieser Kategorien (teilweiser Auftrag) abdecken soll.
Fehlt eine Angabe zum Umfang, gilt der Auftrag als vollständig.
Als beauftragte Personen können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen bestimmt werden. Umfasst der Auftrag jedoch auch die Befugnis, einer medizinischen Behandlung zuzustimmen oder sie abzulehnen, so kann nur eine natürliche Person als beauftragte Person eingesetzt werden.
Eine einzige beauftragte Person
Der Vorteil ist, dass per Definition keine Abgrenzungsprobleme zwischen mehreren beauftragten Personen entstehen können. Der Nachteil ist, dass eine einzelne beauftragte Person oft nicht über alle erforderlichen Kompetenzen verfügt, um sich persönlich um sämtliche Bereiche des Auftrags zu kümmern.
Mehrere beauftragte Personen
Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass sie die bestmögliche Ausführung des Auftrags gewährleistet, da jeder Bereich der dafür geeigneten Person anvertraut wird. Der Nachteil: Manche Handlungen können in mehrere Bereiche des Auftrags fallen, was zu Abgrenzungsproblemen führen kann. In diesem Fall sollten die jeweiligen Zuständigkeiten detailliert beschrieben werden.
Eine einzige beauftragte Person
Auch wenn nur eine beauftragte Person eingesetzt ist, kann es sinnvoll sein, Präzisierungen zur Ausführung des Auftrags zu machen und insbesondere die Handlungen anzugeben, zu denen die beauftragte Person nicht ermächtigt ist. Beispielsweise: Veräusserung bestimmter Vermögenswerte (beweglich oder unbeweglich), bestimmte Finanzgeschäfte, strategische Entscheidungen, die das Unternehmen der auftraggebenden Person betreffen, Entscheidung über die Platzierung der auftraggebenden Person in einem Pflegeheim usw.
Mehrere beauftragte Personen
Bei mehreren beauftragten Personen sollten ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche so klar wie möglich abgegrenzt werden, um Zuständigkeitskonflikte so weit wie möglich zu vermeiden.
So kann die auftraggebende Person beispielsweise der beauftragten Person A die Handlungen der Personensorge anvertrauen – einschliesslich der eng damit verbundenen Rechtsgeschäfte (z. B. die Anstellung einer Haushaltshilfe) und der für ihren Unterhalt notwendigen Ausgaben –; der beauftragten Person B die Vermögensverwaltung, einschliesslich der Vertretung gegenüber Bank- und Finanzinstituten; und der beauftragten Person C die rechtliche Vertretung gegenüber Dritten, soweit sie weder A noch B zugeordnet ist.
Für eine Unternehmerin oder einen Unternehmer (Eigentümer oder Mehrheitsaktionär seiner Gesellschaft; selbstständig erwerbend) kann es sinnvoller sein, die Zuständigkeiten nach dem privaten oder geschäftlichen Charakter der vorzunehmenden Handlungen abzugrenzen. So kann die auftraggebende Person beispielsweise die beauftragte Person A für die Vertretung in privaten Angelegenheiten einschliesslich Vermögensverwaltung und Vertretung gegenüber Dritten bestimmen und die beauftragte Person B für sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Unternehmensführung.
Die auftraggebende Person kann jeder beauftragten Person zudem Hinweise zur Ausführung des Auftrags und zu den Handlungen geben, die diese nicht vornehmen darf.
Die auftraggebende Person kann eine Ersatz-beauftragte Person bezeichnen für den Fall, dass die ursprünglich gewählte beauftragte Person ausfällt.
Der Auftrag muss nicht zwingend eine Bestimmung zur Entschädigung der beauftragten Person enthalten. Es kann jedoch sinnvoll sein, insbesondere wenn der Auftrag professionellen beauftragten Personen erteilt wird.
Gemäss Art. 366 Abs. 1 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde, wenn der Auftrag keine Regelung zur Entschädigung der beauftragten Person enthält, zulasten der auftraggebenden Person eine angemessene Entschädigung festlegen, sofern dies angesichts des Umfangs der Aufgaben gerechtfertigt erscheint oder die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entschädigt werden. Die beauftragte Person hat in jedem Fall Anspruch auf den Ersatz der gerechtfertigten Auslagen (Art. 366 Abs. 2 ZGB).
Die beauftragte Person ist nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Um zu vermeiden, dass im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden Person aufgrund der Ablehnung der beauftragten Person eine Beistandschaft errichtet werden muss, kann es sinnvoll sein, vor der Errichtung des Auftrags die Zustimmung einzuholen.
Damit der Vorsorgeauftrag gültig ist, muss die auftraggebende Person im Zeitpunkt der Abfassung urteilsfähig sein. Wird der Auftrag in öffentlicher Form errichtet, stellt die Urkundsperson sicher, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Bei einem eigenhändigen Auftrag empfehlen einige Autoren, dass sich die auftraggebende Person eine ärztliche Bescheinigung über die Fähigkeit zur Beurteilung von Tragweite und Folgen des Auftrags ausstellen lässt. Diese Bescheinigung ist keine Gültigkeitsvoraussetzung, hilft jedoch zu vermeiden, dass die Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person im Zeitpunkt der Errichtung bestritten wird.
Damit der Vorsorgeauftrag im Zeitpunkt der Urteilsunfähigkeit Wirkung entfalten kann, müssen sein Bestehen und sein Hinterlegungsort bekannt sein. Die auftraggebende Person muss deshalb dafür sorgen, indem sie diese Informationen ihren Angehörigen und/oder den bezeichneten beauftragten Personen mitteilt.
Artikel 361 Abs. 3 ZGB bietet ihr zudem die Möglichkeit, die Errichtung und den Hinterlegungsort des Auftrags (nicht aber das Dokument selbst) im Personenstandsregister eintragen zu lassen.
Auskünfte zur Registrierung
Documentation
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