Unsere Statuten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Juli 2008 angenommen und sind seither in Kraft. Sie wurden an den ordentlichen Generalversammlungen vom 24. April 2013, vom 14. Juni 2023 und vom 23. September 2024 geändert.
VEREIN Relève PME
(nachfolgend: der Verein)
Artikel 1 – Name, Sitz und Dauer
1.1 Unter dem Namen «Verein Relève PME» besteht ein Verein ohne Erwerbszweck, der den vorliegenden Statuten und den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches unterstellt ist.
1.2 Der Sitz des Vereins befindet sich an seinem Sekretariat.
1.3 Die Dauer ist unbeschränkt.
Artikel 2 – Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Erleichterung der Unternehmensnachfolge, der Beteiligungsnahme und der Kooperationen sowie aller unternehmerischen Initiativen der KMU in der Westschweiz.
Dieser Zweck kann insbesondere erreicht werden durch:
2.1 Regelmässige Informationen sowie öffentliche Stellungnahmen;
2.2 Den Betrieb einer Kommunikations- und Vermittlungsplattform im Internet;
2.3 Die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung;
2.4 Die Unterstützung von Forschung und Publikationen;
2.5 Die Organisation von Veranstaltungen und das Verfassen von Publikationen;
2.6 Den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen.
Artikel 3 – Mitglieder
Mitglieder des Vereins sind die Fédération des Entreprises Romandes (FER) und ihre kantonalen Verbände, die Fédération genevoise des métiers du bâtiment (FMB) sowie das Centre Patronal.
Artikel 4 – Organisation
Die Organe des Vereins sind:
4.1 Die Generalversammlung
4.2 Der Vorstand
4.3 Die Revisionsstelle
Artikel 5 – Generalversammlung
5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen, nachdem sie mindestens zwanzig Tage im Voraus mit Angabe der Traktanden einberufen wurde.
5.2 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
5.3 Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
5.4 Der ordentlichen Generalversammlung obliegen insbesondere:
- die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
- die Genehmigung der Jahresrechnung und die Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle;
- die Wahl des Vorstands;
- die Wahl der Revisionsstelle;
- die jährliche Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge;
- die Beschlussfassung über die traktandierten Geschäfte, über die zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangenen Einzelanträge sowie über die nicht traktandierten Anträge des Vorstands. Im letzten Fall muss die Versammlung zu Beginn der Sitzung ausdrücklich die Aufnahme eines Traktandums in die Tagesordnung genehmigen.
- die Änderung der Statuten;
- der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins.
Artikel 6 – Ausserordentliche Generalversammlung
6.1 Der Verein tritt zu einer ausserordentlichen Generalversammlung zusammen, sooft der Vorstand es als nützlich erachtet, ein Fünftel der Mitglieder oder die Revisionsstelle es verlangt.
6.2 Ausser in dringenden Fällen, deren Beurteilung dem Vorstand frei zusteht, wird die ausserordentliche Generalversammlung in denselben Formen wie die ordentliche einberufen. Sie berät und beschliesst unter denselben Bedingungen.
Artikel 7 – Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und ohne Beschränkung wiederwählbar sind.
7.2 Der Vorstand organisiert sich frei und wählt aus seinen Reihen einen Präsidenten und einen oder mehrere Vizepräsidenten.
7.3 Der Präsident oder der Vorstand kann Dritte zu den Vorstandssitzungen einladen.
7.4 Der Vorstand wahrt die Interessen des Vereins und trifft alle Massnahmen, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, sofern dafür keine anderen Organe zuständig sind.
7.5 Er beruft die ordentliche und die ausserordentliche Generalversammlung ein und legt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht vor.
7.6 Er ernennt den Generalsekretär.
7.7 Er definiert das Pflichtenheft des Generalsekretariats und überwacht dessen Einhaltung.
7.8 Der Vorstand organisiert sich frei. Er kann insbesondere ein Büro und Kommissionen bilden.
Artikel 8 – Generalsekretariat
8.1 Der Generalsekretär ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Seine Aufgaben werden in einem vom Vorstand erstellten Pflichtenheft festgelegt.
8.2 Der Generalsekretär hat im Vorstand beratende Stimme.
Artikel 9 – Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre eine Revisionsstelle.
Artikel 10 – Finanzielle Mittel
10.1 Die Mittel des Vereins setzen sich aus dem von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeitrag sowie aus den Erträgen von Dienstleistungen wie der Internet-Kommunikations- und Vermittlungsplattform zusammen.
10.2 Die Verbindlichkeiten des Vereins werden ausschliesslich aus seinem Vereinsvermögen gedeckt, unter Ausschluss jeglicher Haftung der Mitglieder.
Artikel 11 – Vertretung gegenüber Dritten
11.1 Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten und Behörden.
11.2 Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift zu zweien des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und des Generalsekretärs oder eines anderen Vorstandsmitglieds verpflichtet.
Artikel 12 – Statutenänderung und Auflösung
12.1 Die vorliegenden Statuten können jederzeit durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Die Änderungsvorschläge müssen in der Einladung aufgeführt sein.
12.2 Jeder Beschluss über die Auflösung des Vereins darf nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung gefasst werden.
Artikel 13 – Schlussbestimmungen
13.1 Die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sind ergänzend anwendbar.
13.2 Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 3. Juli 2008 angenommen und sind seither in Kraft. Sie wurden an den ordentlichen Generalversammlungen vom 24. April 2013, vom 14. Juni 2023 und vom 23. September 2024 geändert.